Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2024
§ 797.
(1) Die §§ 31a Abs. 9 Z 2 und Abs. 9 zweiter Satz, Abs. 9a sowie Abs. 12 vierter Satz und 545 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2024 treten mit 1. April 2024 in Kraft.
(2) § 31a Abs. 9 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft. Zum 31. März 2024 bestehende vertragliche Vereinbarungen, die zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und einzelnen als Passbehörden (§ 16 des Passgesetzes 1992) tätigen Behörden sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister abgeschlossen wurden, bleiben bis zur Erlassung einer Verordnung nach § 31a Abs. 9a wirksam.
(3) § 113 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2024 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40260735
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