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§ 78 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Mitwirkung an der Selbsttötung

§ 78.

(1) Wer eine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

  1. 1. einer minderjährigen Person,
  2. 2. einer Person aus einem verwerflichen Beweggrund oder
  3. 3. einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, leidet oder die nicht gemäß § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt wurde,

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40240918