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§ 78 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Einreichung Projektmaßnahmen

§ 78.

(1) Förderanträge können innerhalb folgender Zeiträume eingereicht werden:

  1. 1. bei Projektmaßnahmen mit geblocktem Auswahlverfahren ab Öffnung der Projektmaßnahme bis zum letzten innerhalb der Förderperiode veröffentlichten Stichtag;
  2. 2. bei Projektmaßnahmen mit Aufrufen zur Einreichung von Förderanträgen innerhalb der im Aufruf angegebenen Frist und
  3. 3. bei Projektmaßnahmen ohne Auswahlverfahren gemäß § 91 ab Öffnung der Projektmaßnahme bis zum Ende der Einreichfrist, die in der für die Projektmaßnahme geltenden Rechtsgrundlage genannt ist.

(2) Zahlungsanträge können frühestens ab Genehmigung des jeweiligen Förderantrags und spätestens bis 30. Juni des Kalenderjahres der letztmöglichen Auszahlung durch die Zahlstelle eingereicht werden, soweit nicht durch die Bewilligende Stelle ein früheres Datum für die Abrechnung vorgeschrieben wurde. Davon abweichend ist die Zahlung in der Fördermaßnahme 75-01 zur Gänze und in der Fördermaßnahme 77-01 teilweise bereits mit dem Förderantrag zu beantragen.

(3) Fehlende Angaben in und Unterlagen zu den Förder- und Zahlungsanträgen können innerhalb einer von der Bewilligenden Stelle festzusetzenden Frist nachgereicht werden. Bei fruchtlosem Verstreichen der Nachreichfrist ist der Förderwerber noch einmal zur Nachreichung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung aufzufordern. Werden die erforderlichen Angaben oder Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, ist der Förderantrag abzulehnen bzw. eine allenfalls bereits erfolgte Zahlung zurückzufordern (§ 13).

(4) Abweichend von Abs. 3 ist für Förderanträge, die auf Basis von Aufrufen eingereicht werden, nur einmalig eine Nachreichfrist zur Vervollständigung des Förderantrags zu setzen.

Schlagworte

Förderantrag

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247935

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