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§ 79 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2023

Einreichung Sektormaßnahmen Obst und Gemüse

§ 79.

(1) Das operationelle Programm ist bis zum 15. September des dem Kalenderjahr, mit dem das operationelle Programm beginnt, vorangegangenen Jahres einzureichen; davon abweichend ist ein im Jahr 2023 beginnendes operationelles Programm einschließlich des Jahresarbeitsprogramms 2023 bis 15. November 2022 sowie ein im Jahr 2024 beginnendes operationelles Programm einschließlich des Jahresarbeitsprogramms 2024 bis 30. September 2023 einzureichen.

(2) Das Jahresarbeitsprogramm für das Folgejahr ist bis zum 15. September einzureichen.

(3) Der Zahlungsantrag für die Endzahlung eines Jahresarbeitsprogramms ist bis zum 15. Februar des Folgejahres einzureichen.

(4) Teilzahlungsanträge für den dem Monat der Vorlage jeweils vorangegangenen Dreimonatszeitraum sind bis 30. April bzw. 31. Juli und 31. Oktober einzureichen. Anträge auf Teilzahlungen unter 1 000 € sind nicht zulässig. Überschreitet die Höhe der Förderung für das Jahresarbeitsprogramm 100 000 €, sind jedenfalls Teilzahlungen zu beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40255965

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