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§ 78 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2024

Unterabschnitt H

Überprüfungsverfahren für Bedienstete nach § 25 Abs. 1

Anwendungsbereich

§ 78.

Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete nach § 25 Abs. 1 anzuwenden, die

  1. 1. eine Verwendung anstreben, die nicht in den §§ 24 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder 25 Abs. 1 angeführt ist, und
  2. 2. kein anderes gültiges Aussschreibungs- und Aufnahmeverfahren absolviert haben.

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40265324

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte