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§ 786 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Auskunftsanspruch

§ 786

Wer berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, hat in Bezug auf diese einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer.

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