§ 786 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 786

Der Pflichttheil wird ohne Rücksicht auf Vermächtnisse, und andere aus dem letzten Willen entspringenden Lasten berechnet. Bis zur wirklichen Zutheilung ist die Verlassenschaft, in Ansehung des Gewinnes und der Nachtheile, als ein zwischen den Haupt- und Notherben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut zu betrachten.