§ 77 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

2. Unterabschnitt

Erreichen eines höheren Monatsentgelts

Möglichkeiten

§ 77

Vertragsbedienstete erreichen ein höheres Monatsentgelt durch:

  1. 1. Vorrückung (§§ 78 und 79),
  2. 2. Überstellung in eine höhere Entlohungsgruppe (§ 80),
  3. 3. Zeitvorrückung im Entlohnungsschema I (§ 81),
  4. 4. Beförderung (§ 82),
  5. 5. Erhöhung der Bezüge (§ 83).

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