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§ 76 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

Freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirmen

§ 76.

(1) Wertpapierfirmen, die in Österreich Dienstleistungen gemäß Anhang I Abschnitt A oder Abschnitt B Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU über eine Zweigstelle gemäß § 19 erbringen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der Entschädigungseinrichtung ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaats anzuschließen; als Sicherungsfall gilt diesfalls die Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG . Der ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Dienstleistungen gemäß Anhang I Abschnitt A oder Abschnitt B Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU und nur insoweit, als die §§ 73 und 74 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus sicherungspflichtigen Dienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma. Die Entschädigungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus sicherungspflichtigen Dienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 50 Abs. 2 und 4 ESAEG sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als eine nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbare österreichische Wertpapierfirma. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 50 ESAEG als eine Zweigstelle zu betrachten.

(2) Kommt die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma ihren Verpflichtungen nicht nach, so hat die Entschädigungseinrichtung hievon die FMA unverzüglich zu verständigen. Diese hat die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma aufzufordern, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Kommt die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma trotz dieser Maßnahmen ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann sie von der Entschädigungseinrichtung unter Setzung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgeschlossen werden. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachte Dienstleistungen gemäß Anhang I Abschnitt A oder Abschnitt B Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der ergänzenden Anlegerentschädigung. Die Anleger sind von der Entschädigungseinrichtung vom Wegfall der ergänzenden Deckung durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie in zumindest einer weiteren bundesweit erscheinenden Tageszeitung zu benachrichtigen. Die ausgeschlossene Wertpapierfirma hat den Umstand des Wegfalls der ergänzenden Deckung in den Geschäftsräumen auszuhängen sowie in ihrer Werbung und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat mit den Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG zusammenzuarbeiten. Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 haben der zuständigen Sicherungseinrichtung des Herkunftsmitgliedstaats alle Informationen zu erteilen, die diese benötigt, um sicherzustellen, dass die Anleger unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden. Im Übrigen gelten für Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 die Bestimmungen der §§ 73 bis 75 sowie § 95 und 96 einschließlich der dort genannten Bestimmungen des BWG.

(4) Wertpapierfirmen, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit Zweigstellen errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat erbrachten Wertpapierdienstleistungen in gleicher Weise berechtigt, sich einem dortigen Anlegerentschädigungssystem ergänzend anzuschließen. Die FMA hat bei Konkurs der Wertpapierfirma gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die im Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG vorgesehene Mitteilung abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40250072