§ 76
Tagesordnung der konstituierenden Sitzung
In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates ist insbesondere
- a) in Gemeinden mit mehr als 1000 und höchstens 5000 Einwohnern zu bestimmen, ob ein zweiter Bürgermeister-Stellvertreter vorzusehen ist,
- b) die Anzahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes festzusetzen,
- c) zu bestimmen, ob die stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes im Fall ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind,
- d) zu ermitteln, wie viele Stellen des Gemeindevorstandes auf die einzelnen Gemeinderatsparteien entfallen,
- e) die Wahl des Bürgermeisters durchzuführen, wenn dieser vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen ist,
- f) die Wahl des Bürgermeister-Stellvertreters oder der Bürgermeister-Stellvertreter durchzuführen,
- g) die Wahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes durchzuführen,
- h) gegebenenfalls die Wahl der Ersatzmitglieder der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes und
- i) die Bestellung des Substanzverwalters, der Stellvertreter des Substanzverwalters und des ersten Rechnungsprüfers nach § 36b Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74/1996, in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen.
- Die Wahlen nach lit. e, f und i sind jedenfalls, jene nach lit. g und h jedoch nur in den Fällen des § 79 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 79 Abs. 3, mit Stimmzetteln durchzuführen.
25.08.2021
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