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§ 77 TGWO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.9.1994

§ 77

Mangel der Wählbarkeit in den Gemeindevorstand

Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, und Personen, die innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag ihres Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes verlustig erklärt wurden, dürfen nicht zum Mitglied oder Ersatzmitglied des Gemeindevorstandes gewählt werden.

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