vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 76 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2021

ABSCHNITT VI

Schutz der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“

§ 76.

(1) Wer sich vorbehaltlich des Abs. 2 der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ bedient, ohne in die Liste der Patentanwälte eingetragen zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 € zu bestrafen.

(2) Dienstleistende Vertreter, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ oder eine andere vergleichbare Bezeichnung zu führen berechtigt sind, dürfen in Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit den in § 16b Abs. 3 erster Satz enthaltenen zusätzlichen Hinweisen führen.

(3) Von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 ist die Patentanwaltskammer zu verständigen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu. Gegen die Einstellung des Verfahrens steht ihr die Beschwerde zu. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 findet hiebei Anwendung.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40233179

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte