§ 76 LBedG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 76*)
Ruhebezug

(1) Dem Landesbeamten des Ruhestandes gebühren ein monatlicher Ruhebezug und nach Maßgabe der §§ 70 und 74 des Landesbedienstetengesetzes 2000 Sonderzahlungen, die Familienzulage und die Kinderzulagen.

(2) Der Ruhebezug beträgt nach einer ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 v.H. und erhöht sich für jedes weitere ruhebezugfähige Dienstjahr um 2 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage.

(3) Der Ruhebezug darf die Ruhebezugbemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(4) Die Ruhebezugbemessungsgrundlage beträgt 76,2 v.H. des Gehaltes und der für die Ruhebezugbemessung anrechenbaren Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Landesbeamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand entsprechen. Im Falle einer Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach dem § 53 des Landesbedienstetengesetzes 2000 oder einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach dem § 49 des Landesbedienstetengesetzes 2000 ist die Ruhebezugbemessungsgrundlage von jenem Gehalt und den für die Ruhebezugbemessung anrechenbaren Zulagen zu berechnen, die der Landesbeamte beziehen würde, wenn die Wochenarbeitszeit nicht herabgesetzt wäre.

(5) Die ruhebezugfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

  1. a) der seit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis zum Land zurückgelegten Dienstzeit einschließlich der Zeiten einer Karenz; dabei sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach dem § 49 des Landesbedienstetengesetzes 2000 anteilsmäßig entsprechend dem Beschäftigungsausmaß anzurechnen und Zeiten eines Sonderurlaubes insoweit nicht anzurechnen, als der Lauf der Dienstzeit nach dem § 41 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gehemmt ist,
  2. b) den angerechneten Ruhebezugvordienstzeiten,
  3. c) den zugerechneten Zeiträumen und
  4. d) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder aufgrund solcher Bestimmungen als ruhebezugfähig erklärten Zeiten.

(6) Fallen in die ruhebezugfähige Gesamtdienstzeit (Abs. 5) Zeiten, in denen

  1. a) die Wochenarbeitszeit des Landesbeamten nach dem § 53 des Landesbedienstetengesetzes 2000 oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift herabgesetzt war oder
  2. b) während derer im Rahmen früherer Dienstverhältnisse bei einer inländischen Gebietskörperschaft Teilzeitbeschäftigung bestand,

(7) Der nach Abs. 6 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

  1. a) Die Monate der ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit, in denen nach Abs. 6 die Wochenarbeitszeit herabgesetzt war oder während derer Teilzeitbeschäftigung bestand, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das dem Anteil an einer Vollbeschäftigung nach den auf das jeweilige Dienstverhältnis anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht oder entsprach.
  2. b) Die übrigen Monate der ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.
  3. c) Die Summe der Monate nach den lit. a und b ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Der Quotient ist der Faktor.

(8) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Landesbeamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhebezugbemessungsgrundlage um 0,1667 v.H zu kürzen. Die Kürzung hat für höchstens 108 Monate und nur so weit zu erfolgen, dass der Ruhebezug 50 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage nicht unterschreitet. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhebezugbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Die Abs 6 und 7 gelten sinngemäß.

(9) Eine Kürzung nach Abs. 8 findet nicht statt

  1. a) im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Landesbeamten,
  2. b) wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Landesbeamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt,
  3. c) in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie bei außerordentlich schweren Erkrankungen oder Behinderungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 49/1995, 25/1998, 49/2000, 21/2002

Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).

13.12.2016

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