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§ 768 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs und Anpassung einer Stundungsregelung

§ 768

Das Gericht kann auf Antrag die Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs anordnen und bei einer erheblichen Änderung der Umstände eine Stundungsregelung ändern oder aufheben. Der Pflichtteilsschuldner und der Pflichtteilsberechtigte haben einander über eine wesentliche Änderung der Umstände unverzüglich zu informieren.