Xb. Besondere Bestimmungen zur Erörterung von EU-Themen
§ 74b.
(1) Der Erörterung von EU-Themen sind
- a) Aktuelle Europastunden sowie
- b) EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung mit anschließender Debatte
gewidmet. § 31d Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Für Aktuelle Europastunden gilt § 97a sinngemäß mit der Maßgabe, dass
- a) die Aktuelle Europastunde viermal im Jahr stattfindet und bei der Erstellung des Arbeitsplanes gemäß § 13 Abs. 5 berücksichtigt werden soll,
- b) in Sitzungen, die mit einer Aktuellen Stunde beginnen, die Aktuelle Europastunde im Anschluss daran stattfindet und
- c) die Aktuelle Europastunde einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union dient.
(3) EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung finden zweimal pro Jahr in zeitlicher Nähe zu einer Tagung des Europäischen Rates oder Rates der EU statt. Sie dienen der Information des Nationalrates über Themen des Europäischen Rates oder Rates der EU, deren Auswirkungen auf Österreich und die Positionen der Österreichischen Bundesregierung dazu.
(4) EU-Erklärungen sollen insgesamt nicht länger als 25 Minuten dauern. Jedem Redner kommt in der darauf folgenden Debatte eine Redezeit von zehn Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.
(5) In der Debatte über eine EU-Erklärung dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden.
(6) Bei der Erörterung von EU-Themen gemäß Abs. 1 kann jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt. Das jeweilige Mitglied des Europäischen Parlaments hat dem selben parlamentarischen Klub im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985 BGBl. Nr. 156/1985, anzugehören wie die Abgeordneten des verlangenden Klubs. Jedes Mitglied des Europäischen Parlaments darf sich einmal mit einer Redezeit von maximal fünf Minuten zum Wort melden. Diese wird nicht auf die Gesamtredezeit des verlangenden Klubs angerechnet. Die Rednerreihenfolge wird unter Beachtung der Grundsätze des § 60 Abs. 4 vom Präsidenten nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR40232231
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