XIIIa. Aktuelle Stunde
§ 97a.
(1) Die Plenarberatungen einer Sitzungswoche werden mit einer Aktuellen Stunde eingeleitet, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich spätestens 48 Stunden vorher — Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet — unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Themas verlangt wird. Liegen mehrere Verlangen vor, trifft der Präsident die Auswahl unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 60 Abs. 3.
(2) Die Parlamentsdirektion veranlaßt die Verständigung der Mitglieder der Bundesregierung.
(3) Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Bundes; es können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.
(4) In Sitzungen, die mit Aktuellen Stunden beginnen, findet keine Fragestunde statt.
(5) Die Aktuelle Stunde soll in der Regel zwischen 60 und 70 Minuten dauern und so gestaltet werden, daß auf die Diskussionsbeiträge der Abgeordneten nicht mehr als 50 Minuten entfallen. Der Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach 90 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären.
(6) Als erster Redner gelangt in der Regel der Erstunterzeichner des Vorschlages gemäß Abs. 1 mit einer Redezeit von 10 Minuten zu Wort. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, eine einleitende Stellungnahme zum Thema abzugeben, die gleichfalls zehn Minuten nicht überschreiten soll. Die Redezeit aller weiteren Teilnehmer an der Aktuellen Stunde darf nicht mehr als fünf Minuten betragen, wobei in der Regel von jedem Klub zwei Redner zum Wort gelangen sollen. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12014663
alte Dokumentnummer
N1199330049J
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