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§ 74 JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

  • 01.1.1898 (RGBl. Nr. 111/1895)
  • 01.1.1898 (RGBl. Nr. 111/1895)

§. 74.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand des Ärars oder eines Landes wird durch den Sitz des öffentlichen Organes bestimmt, welches nach den hierüber geltenden Vorschriften das Ärar oder Land in der Streitsache zu vertreten berufen ist.

(2) Der allgemeine Gerichtsstand einer Gemeinde richtet sich nach dem Sitze der Gemeindevorstehung.

Siehe auch § 86a JN.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020853

alte Dokumentnummer

N2189526078S

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