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§ 73 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Verjährung der Ersatzansprüche

§ 73.

(1) Der Ersatzanspruch der Versorgungsanstalt verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.

(2) Im Übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des § 1489 ABGB.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210799

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