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§ 74 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Meldung von Ersatzansprüchen

§ 74.

Die in die Vorsorge einbezogenen Personen und Zahlungsempfänger/innen haben der Versorgungsanstalt Ansprüche nach § 70 Abs. 1 unverzüglich zu melden und ihr auf ihr Verlangen jeweils binnen zwei Wochen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung der Ansprüche maßgebenden Umstände Auskünfte zu erteilen und alle diesbezüglich erforderlichen Urkunden und Belege vorzulegen.

Schlagworte

Zahlungsempfängerin

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210800

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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