§ 73*)
Strafen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- a) die Annahme oder Ausübung des Amtes eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ohne stichhältigen Grund verweigert (§ 7 Abs. 4),
- b) einen Wahlvorschlag unterstützt, ohne im betreffenden Wahlbezirk wahlberechtigt zu sein (§ 27 Abs. 5),
- c) einem der in den §§ 35 Abs. 1, 46, 47 Abs. 5 und 6 bezeichneten Verbote zuwiderhandelt,
- d) den Anordnungen des Wahlleiters keine Folge leistet (§ 38 Abs. 3),
- e) den Stimmzettel ausfüllt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass er dabei beobachtet wird,
- f) einen Wahlberechtigten beim Ausfüllen des Stimmzettels in der Absicht beobachtet, sich Kenntnis davon zu verschaffen, wie der Wahlberechtigte wählen wird, oder wer in derselben Absicht die Wohnung eines Wahlberechtigten oder darin befindliche Sachen durchsucht,
- g) ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund die Wahlpflicht nicht erfüllt (§§ 67 und 68).
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis 700 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(3) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 46 sowie 47 Abs. 5 und 6 können die betreffenden Wahlkuverts bzw. Stimmzettel unabhängig von den an ihnen bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001
30.07.2019
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