Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.
Inhalt und Gliederung des Kassenabschlusses
§ 73
(1) Der Kassenabschluss, der der Haushaltsrechnung voranzustellen ist, hat die gesamte Kassengebarung, das sind alle im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember vollzogenen Abstattungen (Ist-Buchungen) sowie die im abgelaufenen Finanzjahr angefallenen internen Verrechnungsvorgänge mit Ausnahme der wirtschaftlichen Unternehmungen, die Wirtschaftspläne aufstellen (§ 11), in folgender Gliederung zu umfassen:
A. Einnahmen:
- 1. anfänglicher Kassenbestand;
- 2. Summe der abgestatteten Einnahmen (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach
- a) ordentlichen Einnahmen und
- b) außerordentlichen Einnahmen;
- 3. Summe der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Einnahmen;
- 4. Gesamtsumme von Z 1 bis 3;
B. Ausgaben:
- 1. Summe der abgestatteten Ausgaben (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach
- a) ordentlichen Ausgaben und
- b) außerordentlichen Ausgaben;
- 2. Summe der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Ausgaben;
- 3. schließlicher Kassenbestand;
- 4. Gesamtsumme von Z 1 bis 3.
(2) Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus dem Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen derselben Gemeinde ergeben, sind bei der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes zu berücksichtigen.
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