Inhalt und Gliederung des Kassenabschlusses
§ 73
(1) Der Kassenabschluß, der der Haushaltsrechnung voranzustellen ist, hat die gesamte Kassengebarung, das sind alle Ist-Zahlungen (Abstattungen) mit Ausnahme jener der wirtschaftlichen Unternehmungen, die Wirtschaftspläne aufstellen (§ 11), in folgender Gliederung nachzuweisen:
A. Einnahmen:
- 1. anfänglicher Kassenbestand;
- 2. Summe der abgestatteten Einnahmen (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach
- a) ordentlichen Einnahmen und
- b) außerordentlichen Einnahmen;
- 3. Summe der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Einnahmen;
- 4. Gesamtsumme von Z 1 bis 3;
B. Ausgaben:
- 1. Summe der abgestatteten Ausgaben (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach
- a) ordentlichen Ausgaben und
- b) außerordentlichen Ausgaben;
- 2. Summe der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Ausgaben;
- 3. schließlicher Kassenbestand;
- 4. Gesamtsumme von Z 1 bis 3.
(2) Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus dem Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen derselben Gemeinde ergeben, sind bei der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes zu berücksichtigen.
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