§ 73 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Inhalt und Gliederung des Kassenabschlusses

§ 73

(1) Der Kassenabschluß, der der Haushaltsrechnung voranzustellen ist, hat die gesamte Kassengebarung, das sind alle Ist-Zahlungen (Abstattungen) mit Ausnahme jener der wirtschaftlichen Unternehmungen, die Wirtschaftspläne aufstellen (§ 11), in folgender Gliederung nachzuweisen:

A. Einnahmen:

  1. 1. anfänglicher Kassenbestand;
  2. 2. Summe der abgestatteten Einnahmen (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach
  1. a) ordentlichen Einnahmen und
  2. b) außerordentlichen Einnahmen;
  1. 3. Summe der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Einnahmen;
  2. 4. Gesamtsumme von Z 1 bis 3;

B. Ausgaben:

  1. 1. Summe der abgestatteten Ausgaben (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach
  1. a) ordentlichen Ausgaben und
  2. b) außerordentlichen Ausgaben;
  1. 2. Summe der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Ausgaben;
  2. 3. schließlicher Kassenbestand;
  3. 4. Gesamtsumme von Z 1 bis 3.

(2) Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus dem Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen derselben Gemeinde ergeben, sind bei der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes zu berücksichtigen.

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