§ 73 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

VII. Übertretungen und Strafen

§ 73.

(1) Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dessen ergehenden Verordnungen werden, soferne die Handlung nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen strafbar ist, von der mit Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu S 200,-, im Falle der Wiederholung sowie dann, wenn dem Fischbestand ein erheblicher Nachteil zugefügt wurde, bis zu S 1000,- bestraft. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu vergängende Freiheitsstrafe darf nicht mehr als 30 Tage betragen.

(2) Bei Übertretungen, die von Fischereiberechtigten selbst beim Fischfange oder von Händlern und Wirten durch unstatthafte Feilhaltung, Verabreichung oder Versendung von Fischen begangen werden, kann zugleich auf den Verfall der wider die Vorschriften gefangenen, feilgehaltenen, verabreichten oder versendeten Fische erkannt werden.

(3) Bei Übertretungen, die mit Anwendung verbotener Fischereigeräte oder Vertilgungsmittel begangen wurden, kann auf deren Verfall erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Übertreter gehören oder nicht.

(4) Bei Übertretungen der Vorschriften des § 63 dieses Gesetzes kann auf den Verfall der gefangenen Fische und der Fischereigeräte erkannt werden.

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