§ 73 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 24.10.2019

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 20/1958, LGBl. Nr. 32/2001 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 19/2017, LGBl. Nr. 74/2019 (Entfall)

VII. Übertretungen und Strafen

§ 73.

(1) Übertretungen dieses Gesetzes werden, soferne die Tat nicht nach anderen Gesetzen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro oder Arrest bis zu 6. Wochen bestraft.

(2) Bei Übertretungen, die von Fischereiberechtigten selbst beim Fischfange oder von Händlern und Wirten durch unstatthafte Feilhaltung, Verabreichung oder Versendung von Fischen begangen werden, kann zugleich auf den Verfall der wider die Vorschriften gefangenen, feilgehaltenen, verabreichten oder versendeten Fische erkannt werden.

(3) Bei Übertretungen, die mit Anwendung verbotener Fischereigeräte oder Vertilgungsmittel begangen wurden, kann auf deren Verfall erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Übertreter gehören oder nicht.

(4) Bei Übertretungen der Vorschriften des § 63 dieses Gesetzes kann auf den Verfall der gefangenen Fische und der Fischereigeräte erkannt werden.

14.11.2019

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