§ 73 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

1. vgl. § 38 (Aussetzung hemmt die Frist nach Abs. 2) 2. zum Begriff Verwaltungsvorschriften vgl. Art. VI Abs. 2 EGVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950 3. ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990

4. Abschnitt: Entscheidungspflicht.

§ 73.

(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

(2) Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die im Abs. 1 bezeichnete Frist mit dem Tage des Einlangens des Antrages zu laufen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht.

1. vgl. § 38 (Aussetzung hemmt die Frist nach Abs. 2)

2. zum Begriff Verwaltungsvorschriften vgl. Art. VI Abs. 2 EGVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950

3. ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990

Schlagworte

Devolution, Devolutionsantrag, Einbringungsbehörde, Säumnis, Rechtsbehelf

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12062690

alte Dokumentnummer

N4199011606A

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