1. vgl. § 38 (Aussetzung hemmt die Frist nach Abs. 2) 2. zum Begriff Verwaltungsvorschriften vgl. Art. VI Abs. 2 EGVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950
3. Abschnitt: Entscheidungspflicht.
§ 73.
(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
(2) Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Oberbehörde beginnt der Lauf der im Abs. 1 bezeichneten Frist mit dem Tage des Einlangens des Parteiverlangens.
1. vgl. § 38 (Aussetzung hemmt die Frist nach Abs. 2)
2. zum Begriff Verwaltungsvorschriften vgl. Art. VI Abs. 2 EGVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950
Schlagworte
Devolution, Devolutionsantrag, Einbringungsbehörde, Säumnis, Rechtsbehelf
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058475
alte Dokumentnummer
N4195011385Q
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