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§ 73 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen oder EWR-vertragsstaatlichen Regelungen

§ 73.

(1) Bei der Anwendung der Rechtsvorschriften und Aufsichtsregeln ist das Herkunftslandprinzip anzuwenden. Demnach gelten die Rechtsvorschriften und Aufsichtsregeln des Herkunftsmitgliedstaats, in dem der EU‑Abschlussprüfer oder die EU‑Prüfungsgesellschaft gemäß Art. 3 der Richtlinie 2006/43/EG zugelassen wurde. Unbeschadet davon unterliegen gemäß § 70 anerkannte EU‑Prüfungsgesellschaften in Bezug auf in Österreich durchgeführte Abschlussprüfungen der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück.

(2) Bei der Abschlussprüfung des Konzernabschlusses und gegebenenfalls Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung darf die APAB dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft, der oder die die Abschlussprüfung des Konzernabschlusses und gegebenenfalls Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Tochtergesellschaft durchführt, für diese Abschlussprüfung des Konzernabschlusses und gegebenenfalls Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Bezug auf Registrierung, Qualitätssicherungsprüfung, Prüfungsstandards, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit keine zusätzlichen Anforderungen auferlegen.

(3) Werden die Wertpapiere eines Unternehmens, das seinen eingetragenen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR‑Vertragsstaat hat, auf einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 in Österreich gehandelt, dürfen dem EU‑Abschlussprüfer oder der EU-Prüfungsgesellschaft, der oder die die Prüfung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung dieses Unternehmens durchführt, in Bezug auf Registrierung, Qualitätssicherungsprüfung, Prüfungsstandards, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit keine zusätzlichen Anforderungen auferlegt werden.

(4) Ist ein Drittstaaten-Abschlussprüfer oder eine Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft infolge einer Zulassung als EU‑Abschlussprüfer oder EU‑Prüfungsgesellschaft registriert und erteilt dieser Drittstaaten-Abschlussprüfer oder diese Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft Bestätigungsvermerke in Bezug auf Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse oder Zusicherungsvermerke in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 75 Abs. 1 oder § 76 Abs. 1, unterliegt der Drittstaaten-Abschlussprüfer oder die Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275731

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