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§ 72b AWG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

Elektronische Meldungen bei grenzüberschreitender Verbringung

§ 72b.

(1) Meldungen gemäß Art. 16 Buchstabe b der EG‑VerbringungsV sind bei Verbringungen aus Österreich elektronisch über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln.

(2) Meldungen gemäß Art. 15 Buchstabe  c und d und Art. 16 Buchstaben d und e der EG‑VerbringungsV sind bei Verbringungen nach Österreich elektronisch über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln.

(3) Wer Abfälle aus Österreich verbringt, hat die Menge der recycelten und der zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle entsprechend den Vorgaben für die Berechnung gemäßAnhang 1a der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Meldung hat – sofern eingerichtet – über das Register gemäß § 22 zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239397

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