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§ 72 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Verbot der Tierhaltung

§ 72.

(1) Die Behörde kann einer Person, die von der Verwaltungsbehörde wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 69 oder § 70, welche das Risiko der Ausbreitung von Tierseuchen deutlich erhöht hat, rechtskräftig bestraft wurde, oder mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 69 oder § 70 rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine solche Verwaltungsübertretung in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben ist.

(2) Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 abzuhalten.

(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 gehalten, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Diese Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.

(4) Tierhaltungsverbote gemäß Abs. 1 gelten für das gesamte Bundesgebiet.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262158

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