§ 72 GO-LT

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1999

Unvereinbarkeitsangelegenheiten

§ 72

Die Mitwirkung des Landtages im Zusammenhang mit der Ausübung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten durch Mitglieder des Landtages und der Landesregierung, den Direktor des Landesrechnungshofes und den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates ist im Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 1998 geregelt.

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