§ 72 GO-LT

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Unvereinbarkeitsangelegenheiten

§ 72

Die Mitwirkung des Landtages im Zusammenhang mit der Ausübung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten durch Mitglieder des Landtages und der Landesregierung, den Direktor des Landesrechnungshofes und den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates ist im Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014 geregelt.

22.07.2014

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