Vollziehung
§ 72.
Mit der Vollziehung ist betraut:
- 1. hinsichtlich der §§ 39 Abs. 5 und 57 Abs. 9 die Bundesregierung,
- 2. hinsichtlich der §§ 36 Abs. 1 bis 4, 37, 38 Abs. 2, 40, 41, 42 ausgenommen Abs. 3, 61, 62 und 75 Abs. 7 der Bundeskanzler,
- 3. hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,
- 4. hinsichtlich des § 68 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister,
- 5. hinsichtlich der §§ 35 Abs. 1 und 57 Abs. 7 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
- 6. hinsichtlich des § 57 Abs. 5, soweit die Zivilgerichte betroffen sind, und des Abs. 6 der Bundesminister für Justiz,
- 7. im Übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar
- a) hinsichtlich des § 35 Abs. 3 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und
- b) hinsichtlich der §§ 60 Abs. 6 letzter Satz und 66 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.