vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 71 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

3. Abschnitt

Der Begriff „Finanzkonto“ Finanzkonto

§ 71.

(1) Der Ausdruck „Finanzkonto“ bedeutet ein von einem Finanzinstitut geführtes Konto und umfasst ein Einlagenkonto, ein Verwahrkonto und

  1. 1. im Fall eines Investmentunternehmens Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung umfasst der Ausdruck „Finanzkonto“ keine Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an einem Rechtsträger, der nur als Investmentunternehmen gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, das bei einem anderen Finanzinstitut als diesem Rechtsträger im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im Auftrag dieses Kunden
  1. a) Anlageberatung erbringt oder
  2. b) Vermögenswerte verwaltet,
  1. 2. im Fall eines nicht unter Z 1 beschriebenen Finanzinstituts Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach § 3 bis § 6 eingeführt wurde, sowie
  2. 3. von einem Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge, mit Ausnahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Altersvorsorge- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines Kontos erbracht wird, bei dem es sich um ein ausgenommenes Konto handelt.

(2) Der Ausdruck „Finanzkonto“ umfasst keine Konten, bei denen es sich um ausgenommene Konten im Sinne von § 87 handelt.

Schlagworte

Eigenkapitalbeteiligung, Altersvorsorgeleistung

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174218

Stichworte