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§ 70f Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2023

Mündliche Prüfung

§ 70f.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst:

  1. 1. wenn gemäß § 70e Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 70e Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus European and International Business“ und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
  1. a) „Religion“ oder „Ethik“ oder
  2. b) „Kultur“ oder
  3. c) „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
  4. d) „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
  5. e) „Naturwissenschaften“ oder
  6. f) „Volkswirtschaft“ oder
  7. g) „Recht“ oder
  8. h) „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
  9. i) „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
  10. j) „Creative Business Solutions“ oder
  11. k) „Wirtschaftsinformatik“ oder
  12. l) „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ oder
  13. m) „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus European and International Business“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

  1. 1. den Pflichtgegenstand „International Business“ und
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst den nicht gemäß § 70e Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand

  1. 1. „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder
  2. 2. „Lebende Fremdsprache“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.

(9) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

(10) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, im Seminar „Lebende Fremdsprache“ jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.

Schlagworte

Wirtschaftsraum, Wirtschaftsgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40253176

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