15c. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik Diplomarbeit
§ 70g.
(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“.
(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2020
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40227206
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