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§ 70 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

Abschnitt XX.

Heilquellen, Kurorte.

§ 70

Beaufsichtigung.

(1) Die Heilquellen, Bäder und sonstigen Kurorte des Bezirks hat der Amtsarzt in gesundheitlicher Hinsicht zu überwachen und jährlich mindestens einmal zu besichtigen.

(2) Bei den Besichtigungen hat er auf die Badeeinrichtungen, die Beschaffenheit der Heilquellen, die Füllmethoden der für den Versand bestimmten Mineralwässer sowie auf die gesamten gesundheitlichen Einrichtungen des Ortes zu achten.

(3) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde hat er sich in Fragen des Quellenschutzes gutachtlich zu äußern. Wird eine als gemeinnützig anerkannte Quelle oder eine Quelle, für welche die Voraussetzung zu dieser Anerkennung durch ihre Heilwirkung gegeben erscheint, auf eine ihren Bestand oder ihren Mineralgehalt gefährdende Weise benutzt, oder entspricht die Art ihrer Unterhaltung und Benutzung nicht den Forderungen der öffentlichen Gesundheitspflege, so hat der Amtsarzt die Einleitung des Verfahrens auf Enteignung der Quelle bei den zuständigen Behörden zu beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40055014

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