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§ 70 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Badebereich und Regenerationsbereich

§ 70

Mindestens ein Drittel der Oberfläche des Kleinbadeteiches ist als bepflanzter Regenerationsbereich auszuführen und von der Badenutzung und vom Zutritt auszuschließen. Regenerationsbereich und Badebereich haben eine durchgehende Wasseroberfläche aufzuweisen.

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