6. Abschnitt
Kleinbadeteiche A. Allgemeine Anforderungen an Kleinbadeteiche Kleinbadeteiche
§ 69
(1) Kleinbadeteiche sind künstliche Oberflächengewässer. Die Reinhaltung des Wassers erfolgt ausschließlich über ökosystemare Kreisläufe von Mikro- und Makroorganismen des Gewässers, die durch technische Maßnahmen unterstützt werden können.
(2) Zusätze und Eingriffe, die eine Schädigung der Biologie bewirken können, wie Desinfektionsmittel, UV-Bestrahlung, Ultraschallbehandlung, schwermetallhaltige Produkte, Fungizide, Algizide und dgl. sind unzulässig.
(3) Kleinbadeteiche dürfen ausschließlich im Freien errichtet und betrieben werden.
(4) Weder Füll- noch Badewasser darf künstlich erwärmt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)