§ 6e DokuG

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2013

Ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2014 anzuwenden. Ist abweichend davon auf Datenmeldung im Rahmen von Modellprojekten der Bundesgesundheitsagentur bereits für das Berichtsjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 4 und 5).

§ 6e.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat Daten aus dem Berichtswesen gemäß § 6 Abs. 4 ohne Pseudonyme gemäß § 6c Abs. 1 Z 2 der Bundesgesundheitsagentur, den Landesgesundheitsfonds, den Ländern, dem Hauptverband und den Trägern der Sozialversicherung insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR40150410

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