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§ 6a Tierärzteliste und -ausweisVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

2. Abschnitt

Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte

§ 6a

(1) Die Kammer hat die Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte elektronisch zu führen. Die Datensätze sind nach der Datensatzbeschreibung desAnhang 1 Pkt. 1.1. anzulegen und fünf Jahre nach der Abmeldung der betreffenden Hausapotheke aufzubewahren.

(2) Die Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke hat aus der Standortnummer und der Tierarztnummer zu bestehen und dem inAnhang 1 Pkt. 1.2. beschriebenen Format zu entsprechen.

(3) Die Kammer hat zu gewährleisten, dass Arzneimittel-Großhändler zur Verifizierung der Bezugsberechtigung der Tierärztin bzw. des Tierarztes Einsicht in die Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte erhalten. Diese Liste hat auch alle in Abs. 1 letzter Satz angeführten Datensätze bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 5/2016 abgemeldeter tierärztlicher Hausapotheken zu beinhalten, allerdings nur innerhalb längstens eines Jahres nach deren Abmeldung.

(4) Die Kammer hat zu gewährleisten, dass An- und Abmeldungen von tierärztlichen Hausapotheken unverzüglich in der Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte vermerkt werden.

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