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§ 6a Prüfungstaxengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2012

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 120/2012

§ 6a

Die Abgeltung gemäß Anlage I Abschnitt II, Abschnitt III sowie Abschnitt IV Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 ist anzuwenden auf Lehrer, die

  1. 1. an allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) Prüfungen im Rahmen der teilzentralen Reifeprüfung abnehmen,
  1. a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012, für den Haupttermin der Reifeprüfung 2014,
  2. b) für Termine der Reifeprüfungen 2015 und danach;
  1. 2. am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik Prüfungen im Rahmen der teilzentralen Reifeprüfung abnehmen,
  1. a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,
  2. b) für Termine der Reifeprüfungen 2016 und danach;
  1. 3. an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung Prüfungen im Rahmen der teilzentralen Reife- und Diplomprüfung abnehmen,
  1. a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2015,
  2. b) für Termine der Reife- und Diplomprüfungen (Diplomprüfungen) 2016 und danach.

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