Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 120/2012
§ 6a
Die Abgeltung gemäß Anlage I Abschnitt II, Abschnitt III sowie Abschnitt IV Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 ist anzuwenden auf Lehrer, die
- 1. an allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) Prüfungen im Rahmen der teilzentralen Reifeprüfung abnehmen,
- a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012, für den Haupttermin der Reifeprüfung 2014,
- b) für Termine der Reifeprüfungen 2015 und danach;
- 2. am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik Prüfungen im Rahmen der teilzentralen Reifeprüfung abnehmen,
- a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,
- b) für Termine der Reifeprüfungen 2016 und danach;
- 3. an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung Prüfungen im Rahmen der teilzentralen Reife- und Diplomprüfung abnehmen,
- a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2015,
- b) für Termine der Reife- und Diplomprüfungen (Diplomprüfungen) 2016 und danach.
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