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§ 6a EnLG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.2022

Ersatz von Vermögensnachteilen

§ 6a.

(1) Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen auf Grund der §§ 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2, 14 Abs. 1 sowie § 26 Abs. 1 entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen.

(2) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das für den geforderten Ersatzbetrag sachlich zuständige Gericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Unternehmensrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so ist das für den geforderten Ersatzbetrag sachlich zuständige Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), wobei die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 idF BGBl. I Nr. 111/2010, über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim sachlich zuständigen Gericht tritt der nach Abs. 1 erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfange in Kraft.

(3) Ein Pfandrecht an Energieträgern, die Maßnahmen nach Abs. 1 unterliegen, erstreckt sich auch auf die Entschädigungsforderung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2, sofern der zur Leistung der Entschädigungszahlung Verpflichtete vom Bestehen des Pfandrechtes unter Bekanntgabe von Name und Anschrift des Pfandgläubigers und des Pfandschuldners schriftlich verständigt wurde. § 34 des EisbEG ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022

Gesetzesnummer

20008276

Dokumentnummer

NOR40244217

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