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§ 6 ZIS-V 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.2022

Datenformate und Koordinatensystem

§ 6.

(1) Die von den Meldeverpflichteten nach § 1 zu meldenden Daten müssen in einem der nachfolgenden Datenformate vorliegen oder in eines dieser Datenformate exportiert oder konvertiert werden können:

  1. 1. ESRI Shape,
  2. 2. GeoPackage,
  3. 3. KML,
  4. 4. DXF,
  5. 5. unverschlüsselte Archivdateien der unter Z 1 bis 4 genannten Datenformate, wenn die Dateiendungen in der Archivdatei überprüft werden können.

(2) Die nach § 1 Meldeverpflichteten haben bei der Meldung von georeferenzierten Daten das Koordinatensystem, in das diese Daten projiziert sind, anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2022

Gesetzesnummer

20012043

Dokumentnummer

NOR40247689

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