Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 6.
Diese Verordnung gilt nicht:
- 1. für Vorhaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. e) und Z 3, für die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Trassenfestlegungsverfahren nach § 4 Abs. 1 BStG 1971, ein Auflassungsverfahren nach § 4 Abs. 3 BStG 1971 oder ein Genehmigungsverfahren nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 54/2006 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013 eingeleitet wurde, und
- 2. für Vorhaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, lit. a) – d), die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grundlage der Dienstanweisung zur Erarbeitung und Vorlage von Bundesstraßenprojekten dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorgelegt wurden.
- 3. für Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, für die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Verfahren zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 24 Abs. 5 in Verbindung mit § 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000) eingeleitet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018
Gesetzesnummer
20010270
Dokumentnummer
NOR40205552
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