Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht
§ 6.
(1) Die Universitäten sind berechtigt, die Kennzahlen gemäß § 5 Abs. 1 bis 9 einschließlich ihrer Interpretation gemäß § 5 Abs. 12 wie folgt vollständig in den Leistungsbericht zu integrieren:
- 1. Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste:
- 1.C.1 Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
- 1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im FE-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
- 3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
- 3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
- 2. Lehre und Weiterbildung:
- 2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente
- 2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien
- 2.A.3 Studienabschlussquote
- 2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung
- 2.A.5 Anzahl der Studierenden
- 2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
- 2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien
- 3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse
- 3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
- 3. Gleichstellung und Diversitätsmanagement:
- 1.A.3 Frauenquote in Kollegialorganen
- 1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
- 1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren
- 4. Gesellschaftliche Verantwortung:
- 3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
- 5. Personalentwicklung und Nachwuchsförderung:
- 1.A.1 Personal
- 1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität
- 2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
- 6. Qualitätssicherung
- 7. Profilunterstützende Kooperationen und strategische Partnerschaften in Lehre, Forschung und Entwicklung/Entwicklung und der Erschließung der Künste
- 8. Internationalität und Mobilität:
- 1.B.1 Anzahl der Auslandsaufenthalte des Personals
- 2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
- 2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
- 3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt
- 9. Bibliotheken und andere Universitätseinrichtungen inkl. Universitätssportinstitute
- 10. Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist):
- 4.1 Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller klinischen Studien
- 4.2 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von Klinischen Studien im eigenen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
- 4.3 Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
- 4.4 Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
(2) Erfolgt die Integration der Kennzahlen in die einzelnen Bereiche des Leistungsberichtes, ist der Abschnitt II der Wissensbilanz (Kennzahlen) gemäß § 3 durch ein gemäß § 5 Abs. 2 bis 9 gegliedertes Verzeichnis der Fundstellen der einzelnen Kennzahlen im Leistungsbericht zu ersetzen.
(3) Wird von einer vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes gemäß § 4 Abs. 1 abgesehen, ist eine Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht gemäß Abs. 1 im betreffenden Berichtsjahr nicht zulässig.
Schlagworte
Bachelorstudium, Diplomstudium, Lizenzvertrag, Optionsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2022
Gesetzesnummer
20009519
Dokumentnummer
NOR40247181
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