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§ 6 Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Einzugsgebiet des Hainbaches

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1971

§ 6

Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und von Salzburg haben für die Erstellung eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes für das Einzugsgebiet der Mattig – einschließlich des Hainbaches – zu sorgen, der eine Grundlage für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im Einzugsgebiet bildet. Dieser Rahmenplan ist auf die wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten des gesamten Mattig-Einzugsgebietes abzustimmen.

Schlagworte

Lebensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2017

Gesetzesnummer

10010344

Dokumentnummer

NOR12131592

alte Dokumentnummer

N8197148583J

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