§ 6
Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und von Salzburg haben für die Erstellung eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes für das Einzugsgebiet der Mattig – einschließlich des Hainbaches – zu sorgen, der eine Grundlage für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im Einzugsgebiet bildet. Dieser Rahmenplan ist auf die wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten des gesamten Mattig-Einzugsgebietes abzustimmen.
Schlagworte
Lebensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2017
Gesetzesnummer
10010344
Dokumentnummer
NOR12131592
alte Dokumentnummer
N8197148583J
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