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§ 6 VP-WO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Neuwahlen

§ 6

Ist sowohl die Funktion der Vertrauensperson als auch die des (der) Stellvertreter(s) erloschen (§ 37d Abs. 4 ZDG) oder hat eine Abberufung nach § 18 stattgefunden, so ist eine Neuwahl durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20004465

Dokumentnummer

NOR40072934

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