Wahltag, Stichtag und Wahlort
§ 7
(1) Der Tag der Wahl ist von dem Rechtsträger der Einrichtung so zu bestimmen, dass er auf einen Werktag fällt und die Wahl jeweils spätestens innerhalb von fünf Wochen ab dem Zeitpunkt stattfinden kann, ab dem die einer Einrichtung erstmals zugewiesenen Zivildienstpflichtigen ihren Dienst angetreten haben. In Einrichtungen, denen vorübergehend keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen waren, hat die Wahl spätestens fünf Wochen ab erneuter Zuweisung der entsprechenden Anzahl von Zivildienstpflichtigen zu erfolgen. In den Fällen des § 6 ist die Wahl so anzusetzen, dass sie spätestens fünf Wochen nach Einlangen der Mitteilung über das die Neuwahl erfordernde Ereignis beim Rechtsträger der Einrichtung stattfinden kann.
(2) Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt jeweils der elfte Tag vor dem Wahltag.
(3) Wahlberechtigte dürfen vom Stichtag bis zur Beendigung der Wahl nur mit Zustimmung der Zivildienstserviceagentur zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.
(4) Der Rechtsträger der Einrichtung hat Beginn und Dauer der Stimmabgabe sowie das Wahllokal so zu bestimmen, und an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle kundzumachen, dass jeder Wahlberechtigte von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
20004465
Dokumentnummer
NOR40122433
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